Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines:
Die vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen bilden gemeinsam mit den Nutzungsbedingungen für die Nutzung von SDR Softwareprogrammen einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses zwischen Software Development Reichhart GmbH (nachstehend SDR genannt) und dem Kunden, welcher die SDR mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt und/oder von der SDR EDV-Waren (Hardware und/oder Software) oder andere Handelswaren bestellt hat. Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr und insoweit, als bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen auf sie nicht besonders Bezug genommen wird. Die vorliegenden Bedingungen gelten, soweit nicht separate schriftliche Vereinbarungen zwischen der SDR und dem Kunden etwas Abweichendes vorsehen. Es gilt generell als vereinbart, daß der Kunde keine Vereinbarungen im Namen der SDR treffen darf. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde eigene abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erteilt oder auf Geschäftspapier abgedruckt hat. Abänderungen oder Nebenabreden zu den vorliegenden Bedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch SDR Geltung erlangen. Durch allfällige Ungültigkeiten einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Lieferbedingungen:
2.1. Lieferkonditionen:
Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, ab schriftlichem Auftragseingang innerhalb von 10 Tagen frei Haus.
2.2. Expresslieferungen:
Werden Lieferungen innerhalb von maximal 48 Stunden benötigt, wird ein Expreßzuschlag von € 40.- verrechnet. Es werden Expreßlieferungen generell nur mit schriftlicher Bestätigung des Expreßzuschlages expreß ausgeliefert.
2.3. Installation:
Für alle Installationen wird – sofern nicht anders vereinbart – der Zeitaufwand laut Supportstunden entsprechend den zum Zeitpunkt der Installation gültigen Preisen verrechnet.
2.4. Schulungen:
Es gelten die Stundensätze wie im Offert bzw. der Softwarepreisliste angeführt.
2.5. Haftung:
Die Haftung von SDR ist grundsätzlich auf die Höhe des jeweiligen Aufragswertes beschränkt.
2.6. Storno:
Für Auftragstornos werden 30 % Stornogebühr vom Auftragswert verrechnet.
2.7. Allgemeines:
Soweit SDR Produkte liefert, deren Urheberrechte bei Lieferanten der SDR liegen, anerkennt der Kunde die Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen und Vorschriften der Lieferanten der SDR. Diese Lizenzbedingungen sind regelmäßig den Software- oder Hardwareprodukten beigefügt. Falls und soweit der Kunde derartige Bedingungen nicht anerkennen will, ist er verpflichtet, die unter solchen Bedingungen gelieferten Produkte unbenutzt und originalverpackt innerhalb von 7 Tagen porto- und spesenfrei an SDR zurückzusenden. Soweit der Kunde der SDR Datenträger (CDs, Disketten usw.) Zur Verfügung stellt, darf es sich nur um Duplikate und nicht um Unikate handeln. Für die Beschädigung oder Zerstörung von Datenträgern infolge technischer Defekte oder höherer Gewalt haftet die SDR nicht. Teillieferungen sind prinzipiell zulässig und können auch als solche fakturiert werden. Das vereinbarte Zahlungsziel wird ab Erbringung der Teillieferung gerechnet. SDR ist stets um termingerechte Erfüllung bemüht, doch sind Liefertermine mangels ausdrücklich gegenteiliger Vereinbarung jeweils nur als annähernd zu betrachten. Ein verbindlicher Fixtermin kann grundsätzlich von SDR – insbesondere wegen nie völlig auszuschließender Verzögerungen in der Produktion bzw. beim Transport – in keinem Fall zugesagt werden. Aus all diesen Gründen ist – Vorsatz ausgenommen – die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Pönaleforderungen aus verzögerter Vertragsabwicklung jedweder Art gegen SDR ausgeschlossen. In jedem Fall ausgeschlossen ist eine Haftung von SDR für vom Kunden oder von Dritten ausgehenden Störungen in der Vertragsabwicklung. Wird eine Lieferzeit um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht SDR eine angemessene, wenigstens vierwöchige Nachfrist zu setzen und kann nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Für jedwede Frist gilt für den Fall unvorhergesehener Lieferhindernisse, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Ausfall von Materiallieferung, Behinderung von Verkehrswegen, behördliche Eingriffe oder sonstige Fälle höherer Gewalt, daß SDR nach eigener Wahl zu einer Fristverlängerung um die Dauer der jeweiligen Behinderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. SDR ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen.
2.8. Mängelrügen:
Mängelrügen zu Lieferungen der SDR gelten nur dann als rechtzeitig und – vorbehalten deren Berechtigung – wirksam erhoben, wenn diese unmittelbar nach Empfang der Ware erfolgen. Der Kunde hat daher sofort bei Empfang der Ware die Packstücke nach Anzahl sichtbarer Beschädigung und dergleichen sowie die Ware selbst auf Richtigkeit und allfällige Mängel zu kontrollieren und gegebenenfalls sofort auf dem Lieferschein zu vermerken bzw. sonst SDR unverzüglich zu benachrichtigen. Verspätete Reklamationen können nicht anerkannt werden. Jegliche Haftung von SDR für unsachgemäße Lagerung, Schäden bei geöffneter Originalverpackung, Diebstahl oder dergleichen ist ausgeschlossen.

3. Zahlungsbedingungen:
Alle Kaufpreise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung und zwar zu der Valuta erfüllt, wenn der entsprechende Betrag spesen- und abzugsfrei bei der SDR oder auf deren Bankkonto einlangt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Zahlung ist WIEN. Die Zahlungskonditionen gelten, so nicht gesondert vereinbart, netto Kassa bei Rechnungslegung. Nach Zahlungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Rechnungsstellung sind wir berechtigt, 15 % Verzugszinsen p.a. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Weiters sind bei Zahlungsverzug alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch vorprozessuale anwaltliche Mahnkosten oder Kosten eines Gläubigerschutzverbandes zu ersetzen. Pro Mahnung durch SDR selbst sind die Mahnbearbeitungs- und Evidenzhaltungskosten zu ersetzen. SDR ist nach freiem Ermessen berechtigt, Lieferungen durch Sendung per Nachnahme auf Kosten des Kunden auszuführen.

4. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebengebühren wie Zinsen und Kosten (einschließlich Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes), Eigentum von SDR. Solange aufrechter Eigentumsvorbehalt besteht ist jede Eigentums-, Besitz- oder Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zustimmung von SDR gebunden. Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die ihm daraus erwachsenen Forderungen samt allen Nebenrechten solange an SDR abgetreten, bis SDR mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig befriedigt worden ist. Der Kunde ist auf Verlangen der SDR verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekanntzugeben und SDR die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet für den Fall einer Exekutionsführung von dritter Seite auf die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan über den Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären und SDR sofort zu verständigen. Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, des Exekutionsgerichtes, die Geschäftszahl und das Datum der Exekutionsbewilligung sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Kosten einer allfälligen Exzindierung gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist SDR unbeschadet sonstiger Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Für diesen Fall ist SDR berechtigt, nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen, diejenigen Räume des Kunden zu betreten, in denen sich die Ware befindet. Der Kunde garantiert ausdrücklich, daß er SDR für diesen Fall Demontage und Abtransport des Verkaufsgegenstandes ermöglichen wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimmend ausgeschlossen. SDR behält sich das Recht vor, jegliche von SDR erstellte Programme und Programmelemente (auch die Produkte aus Individualprogrammierungen) ohne weiteren Anspruch des Kunden an Dritte weiterzugeben.

5. Gewährleistung, Schadenersatz:
SDR leistet für die Zeit von einem halben Jahr ab Lieferung Gewähr dafür, daß der Vertragsgegenstand bei Übergabe keine Material- oder Herstellungsfehler aufweist. Von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen sind Verschleißreparaturen sowie die Beseitigung von Mängeln die durch unsachgemäße Benutzung oder Bedienung entstanden sind. Voraussetzung der Gewährleistung ist fristgerechte, nämlich unverzügliche Mängelrüge. Liegen – unter dieser Voraussetzung – von SDR zu vertretende Mängel vor, so beschränkt sich die Gewährleistungspflicht nach Wahl von SDR auf Reparatur oder Austausch der schadhaften Teile. Die dabei notwendige Arbeitszeit für die Reparatur/den Austausch wird nicht in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich den mangelhaften Vertragsgegenstand auf seine Kosten an SDR zu übersenden, bzw. zu übergeben und nach Reparatur abzuholen und trägt das Risiko des Transportes. Ist die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches am Standort des Vertragsgegenstandes – nach Entscheidung SDR – tunlicher, so sind die Fahrt – und Aufenthaltskosten vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat selbst für die notwendige Datensicherung zu sorgen, SDR übernimmt keine Haftung für Datenverluste. Weiters haftet SDR nicht wenn in von SDR gelieferten Geräten Fremdteile unsachgemäß zum Einbau gelangen und hierdurch Schäden oder Mängel auftreten. Ebendies gilt für unsachgemäße Installation von Fremdsoftware. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nur, wenn der Kunde seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag voll inhaltlich nachgekommen ist. Insgesamt sind Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Leistungsverzuges, Unmöglichkeit der Leistung, wegen positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß oder wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SDR.

6. Preise, Verpackung, Fracht:
Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Nettopreise ab Lager Wien.

7. Forderungs-Aufrechnung:
Der Kunde ist nicht befugt, fällige Fakturaforderungen der SDR allfälligen Schadenersatz- oder Minderungsansprüchen zu verrechnen bzw. seine Leistungen wegen solcher Ansprüche zurückzubehalten.

8. Verbot der Wiederausfuhr:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß die Wiederausfuhr der Hardware/Software aufgrund der von SDR eingegangenen Verpflichtungen grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Eine solche Bewilligung kann nur SDR erteilen. Mit der Lieferung der Ware anerkennt und bestätigt der Käufer, eine eventuelle Wiederausfuhr der Produkte nur unter den o.a. Bedingungen durchzuführen.

9. Freizeichnungsklausel:
Die Haftung der SDR richtet sich nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden ist die Haftung, soweit dies nach dem Produkthaftungsgesetz zulässig ist, ausgeschlossen. Dies betrifft auch Fremdprodukte von Vor- oder Zulieferern der SDR. Ansonsten ist die Haftung für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der SDR geregelt, soweit gesetzlich zulässig. Der Händlerpartner verpflichtet sich, den Haftungsausschluß insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz weiteren gewerblichen Abnehmern zu überbinden.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der SDR und dem Kunden kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des österreichische Handelsrechtes ergänzend Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen des Kunden mit der SDR wird als Gerichtsstand WIEN vereinbart. Die SDR ist indessen berechtigt, den Kunden nach ihrer Wahl auch bei einem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

11. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die SDR behält sich Änderungen der Allgemeinen Bedingungen, insbesondere Preisänderungen vor. Änderungen oder Ergänzungen spezifischer Verträge zwischen der SDR und dem Kunden können verbindlich nur in schriftlicher Form erfolgen.

Nutzungsbedingungen für die Nutzung von SDR Softwareprogrammen

I. Allgemeines:

1. Gegenstand:
Diese Nutzungsbedingungen für die Nutzung von SDR Softwareprogrammen der Software Development Reichhart GmbH, (im folgenden kurz SDR genannt), enthalten die für den Anwender geltenden Nutzungsbedingungen für Softwareprogramme und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Punkte eine Abweichung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufweisen, so gelten die Bedingungen der Nutzungsbedingungen für die Nutzung von SDR Softwareprogrammen als vereinbart. Diese Nutzungsbedingungen sind automatisch Bestandteil jedes Vertrages betreffend Softwarelieferungen der SDR an Kunden. Anwender ist jeder, der die, von SDR gelieferten Programme und Programmteile für seine Zwecke nutzt. Programme ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betrieb befindliche und von SDR distributierte Software und alle Teile derselben, die für die Funktion der eigentlichen Anwenderprogramme erforderlich sind bzw. alle zu diesem Zweck überlassenen Daten, mit Daten versehene Datenträger, Programmteile, Instruktionen und Schulungsunterlagen, zusammengefaßt alles, was unmittelbar oder mittelbar mit den Programmen im Zusammenhang steht. SDR stellt die Programme in Form von Diskette, CD oder Internet-Download-Link zur Verfügung.

2. Copyright-Vermerk:
a) Jedes Programm enthält einen Copyright-Vermerk. Dieser Vermerk muß in jede Kopie, jede Bearbeitung und jeden Teil des Programms, der mit anderen Programmen verbunden wird, übernommen werden.
b) Jeder Anwender bekommt eine Programmversion mit einer eigenen Identifikation geliefert, welche es ermöglicht, daß unbefugte Kopiervorgänge eindeutig zugeordnet werden können.

3. Nutzung:
Programmnutzung ist das von SDR dem Anwender eingeräumte unübertragbare, höchstpersönliche und nicht ausschließliche Recht, die gemäß Auftrag angeführten Programme und Daten ausschließlich für die vertragsgegenständliche Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze bzw. der gleichzeitigen Benutzer des Programmes entsprechend dem derzeitigen Entwicklungsstand (Datum der Unterfertigung) wie besichtigt, zu nutzen.
3.1. Gegenstand der Programmnutzung sind nicht die Programmdokumentation und die Quellprogramme, die nur von SDR in der jeweils letzten ausgetesteten Programmversion aufbewahrt werden.
3.2. SDR ist berechtigt, Inhalt und Umfang der überlassenen Programme zu ändern, zu erweitern oder Verbesserungen vorzunehmen und aus wichtigen Gründen zum Beispiel wegen hardwarebedingter Kapazitätsgrenzen Umfang und Inhalt zu verringern und Funktionalitäten zu beseitigen, sofern diese Verringerung bezogen auf das gesamte Programm nicht erheblich ist. Der Anwender ist nicht berechtigt und verzichtet darauf, Änderungen am Programm vorzunehmen.

4. Hardware:
Hardware ist die vom Anwender auf seine Kosten und seine Gefahr angeschaffte Datenverarbeitungsanlage einschließlich des Betriebssystems und notwendigen Betriebssystemteilen (zum Beispiel: Betriebssystem LINUX®, SOLARIS®, WINDOWS® etc.) und trägt der Anwender die Gefahr der Verwendbarkeit der angekauften Programme auf der von ihm angeschafften Hardware.
4.1. SDR garantiert die Lauffähigkeit der Programme bei fehlerfreier Funktion der von ihr getesteten und empfohlenen Hardware und bei der Hardware, die die von SDR geforderten technischen Voraussetzung erfüllt.
4.2. Die Störungsfreiheit des Hardwarebetriebes wird damit nicht garantiert.

II. Gewährleistung und Schadenersatz:

1. Die von SDR eingeräumte Nutzung an den Programmen befindet sich österreichweit im Echteinsatz und entspricht daher weitgehend den Bedürfnissen unterschiedlicher Betriebe. Da das Programm durch eine Vielzahl von Personen benutzt und in seinen Grundstrukturen seit einiger Zeit eingesetzt wird, ist das Auftreten von Fehlern unwahrscheinlich, wenn auch im Hinblick auf die Komplexität des Programms die Fehlerhaftigkeit nie gänzlich ausgeschlossen werden kann.

2. Es wird darauf hingewiesen, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand dieser Gewährleistung sind jedoch Programme, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind.

3. Für die Fehlerfreiheit der Programme kann aus den in Punkt 2 genannten Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt SDR keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden entsprechen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

4. Die Gewährleistung von SDR ist im Punkt II abschließend geregelt. Die Haftung von SDR wird mit der Höhe des Kaufpreises für das erworbene Softwareprodukt beschränkt.

5. Sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, wird sowohl für offenkundige wie auch für geheime Mängel die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung vereinbart.
5.1. Die Gewährleistung erlischt, wenn
5.1.1. der Anwender selbst oder durch unbefugt Dritte am Programm Änderungen vornimmt,
5.1.2. bei unberechtigter Nichtbezahlung des Kaufpreises und
5.1.3. bei Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung von SDR.
5.2. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe des Datenträgers. Der Anwender nimmt zur Kenntnis, daß Fehlerbehebungen nur an den zuletzt im Einsatz befindlichen Programmversionen vorgenommen werden können. Er verzichtet bei den ersetzten Programmen auf Fehlerbehebung.

III. Entgelt, Fälligkeiten:

1. Das Entgelt umfaßt nur die im Vertrag bezeichneten Programme. Im Entgelt sind die Kosten der grundsätzlich zu vereinbarenden Einschulung, die dem Anwender getrennt nach Aufwand in Rechnung gestellt werden, nicht enthalten.

2. Das Entgelt ist zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe prompt nach Rechnungslegung und Lieferung zur Zahlung fällig.

3. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Anwender fällige Beträge mit bankmäßigen Zinsen für prime-rate-Kredite, mindestens aber 15 % p.a. zuzüglich USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.

4. Hinsichtlich jener Programmteile, für die das Entgelt nach Maßgabe der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze bzw. der gleichzeitigen Benutzer des Programmes verrechnet wird, ist SDR berechtigt, bei jeder Erweiterung des Systems auf zusätzliche weitere Bildschirmarbeitsplätze bzw. gleichzeitige Benutzer des Programmes Softwareentgelt entsprechend den im Zeitpunkt des Hardwareausbaues gültigen Preisen nachzuverrechnen.

IV. Hilfestellungen und Störungen:

1. Wegen der Komplexität der Programme und der Dauer des Einsatzes der Hardware liegt es in der Natur derselben, daß diese nicht vollkommen fehlerfrei sein können.

2. Bei Auftreten von Störungen im Echtbetrieb wird die Einholung einer Erstbeurteilung durch SDR empfohlen, sofern alle Möglichkeiten einer eigenen Störungsbehebung nach Inhalt der gelieferten Bedienungsanleitungen wahrgenommen wurden. Für alle Interventionen deren Ursache nicht im Bereich der Anwenderprogramme liegt, stellt SDR ein angemessenes Entgelt in Rechnung.

3. Für Schäden, z.B. Verlust der Daten, die durch Anwendung des Programms eintreten, haftet SDR nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und auch dann nur, wenn der Anwender die Daten täglich durch einen Datenträger gesichert hat.

V. Weitergabe:

1. Die Weitergabe der Nutzung der Programme ist an die Zustimmung von SDR gebunden. SDR wird die Zustimmung zur Übertragung der Nutzung dann erteilen, wenn der Erwerber der Nutzungsrechte der Software, eine schriftliche Erklärung gegenüber SDR abgibt, daß er in allen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages als Rechtsnachfolger durch Vertragsübernahme eintritt.

2. Wenn der Anwender die Programmnutzung aufgibt oder aufgeben muß (Wegfall der Hardware, Vertragswidrigkeit etc.), ist der Anwender verpflichtet, auf seine Kosten die erworbenen Programme durch nachgewiesene Löschung der Datenträger zu zerstören, und die schriftlichen Unterlagen zurückzugeben und SDR schriftlich zu bestätigen, daß alle Kopien der Programme und alles, was damit verbunden ist, vernichtet wurden.

3. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Anwenders insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ist SDR berechtigt, die Rückstellung der Programme zu verlangen. Der Anwender ist in diesem Fall verpflichtet, gemäß Punkt V/2 des Vertrages vorzugehen.

4. Der Anwender verpflichtet sich in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in Höhe des Softwareentgeltes, mindestens jedoch € 15.000,- zu bezahlen,
4.1 wenn der Anwender ohne Zustimmung von SDR die Programme zur Gänze oder auch Teile davon oder die übrigen im Punkt I/1 genannten Unterlagen außerbetrieblichen Dritten und nicht in seinem Betrieb tätigen Dritten, gleichgültig auf welche Art und Weise in Gebrauch nehmen, nützen oder kopieren läßt.
4.2 in allen Fällen ist SDR berechtigt, zusätzlich zur Konventionalstrafe Unterlassung zu begehren und den ihr durch die Überlassung an Dritte entstehenden Schaden geltend zu machen.

5. Erweitert der Anwender ohne schriftliche Mitteilung an SDR die Bildschirmarbeitsplätze bzw. die Anzahl der gleichzeitigen Benutzer des Programmes, auf denen SDR Softwareprogramme eingesetzt werden, und wird dadurch SDR Softwareentgelt vorenthalten, verpflichtet sich der Anwender das für SDR entgangene Softwareentgelt zu bezahlen. SDR ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung während der Betriebsstunden die Vertragsgemäßheit der Programmverwendung zu überprüfen.

VI. Support und Softwarewartung:

1. Bei aufrechtem Wartungsvertrag ist SDR verpflichtet dem Anwender die jeweils neueste verfügbare Programmversion der lizenzierten Module per Downloadlink zur Verfügung zu stellen. Des weiteren steht dem Anwender die Beseitigung auftretender Fehler innerhalb des Programmcodes zu. Ausserdem beinhaltet der Wartungsvertrag den telefonischen Softwaresupport im Ausmaß von maximal 3 Stunden pro Vertragsjahr. Der Support im Zuge einer Neuinstallation der Software wegen Servertausch oder Festplattentausch ist nicht im Wartungsvertrag enthalten und wird gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.

VII. Sonstiges:

1. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Allfällige mit diesen Nutzungsbedingungen verbundene Gebühren werden vom Anwender getragen.

3. Der Anwender erklärt, daß er den Vertrag für die Zwecke des von ihm betriebenen Unternehmens und sohin als Unternehmer anerkennt und abschließt. Sollte das Produkthaftungsgesetz für die Programme Gültigkeit haben, wird vereinbart, daß für Sachschäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes SDR nicht haftet.

4. Für Beratung, Betreuung und sonstige Dienstleitungen ab Installation stellt die SDR bzw. der SDR Händlerpartner ein angemessenes Entgelt in Rechnung.

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Hotline 8–17 Uhr: +43 1 237 91 22
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Fachvokabular, deren Bedeutung ich
schon immer wissen wollte: